PIRONET NDH AG

Erklärung des Aufsichtsrates und des Vorstandes der PIRONET NDH AG nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Aufsichtsrat und Vorstand der PIRONET NDH AG erklären hiermit gemäß § 161 Satz 1 AktG, dass den vom Bundesjustizministerium im amtlichen elektronischen Bundesanzeiger am 5. August 2009 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Kodexfassung vom 18. Juni 2009) mit Ausnahme der folgenden Empfehlungen entsprochen wird:

Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Ziffer 3.8 Satz 3) Die derzeitige D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sieht keinen Selbstbehalt vor. Aufsichtsrat und Vorstand sind der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit der Mitglieder der Verwaltungsorgane der Gesellschaft ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung nicht verbessert werden können. Ungeachtet dessen wird die Gesellschaft die D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung eingeführte Pflicht, einen Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder in Höhe von mindestens 10 % eines Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vorzusehen, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des 23 Abs. 1 Satz 1 EGAktG bis zum 1. Juli 2010 entsprechend anpassen.

Nominierungsausschuss (Ziffer 5.3.3) Nach der gegenwärtigen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen möglich. Ein Personal- sowie ein Prüfungsausschuss sind eingerichtet. Die Bildung eines Nominierungsausschusses erscheint dem Aufsichtsrat angesichts seiner lediglich sechs Mitglieder jedoch nicht erforderlich.

Aufsichtsratsvergütung (Ziffer 5.4.6 Abs. 2) Die Ergänzung der Aufsichtsratsvergütung um eine „erfolgsorientierte Vergütung“ erscheint insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats problematisch und insgesamt nicht sinnvoll.

Frist für Veröffentlichung des Konzernabschlusses und von Zwischenberichten (Ziffer 7.1.2 Satz 3) Die einschlägigen handels- bzw. kapitalmarktrechtlichen Vorschriften sehen für die Veröffentlichung entsprechender Berichte eine Frist von mehr als 90 bzw. 45 Tagen nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes vor. Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Vermeidung erhöhten Verwaltungsaufwands für ausreichend, den Konzernabschluss und Zwischenberichte innerhalb der gesetzlichen Fristen zu veröffentlichen.

Seit Abgabe der letztjährigen Entsprechenserklärung nach § 161 AktG im Dezember 2008 hat die PIRONET NDH AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der vorstehend erläuterten Abweichungen entsprochen.

Köln, im Dezember 2009

Der Vorstand Der Aufsichtsrat