Corporate Governance 2006


Aufsichtsrat und Vorstand der PIRONET NDH AG erklären hiermit gemäß § 161 Satz 1 AktG, dass den vom Bundesjustizministerium im amtlichen elektronischen Bundesanzeiger am 24. Juli 2006 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Kodexfassung vom 12. Juni 2006) mit Ausnahme der folgenden Empfehlungen entsprochen wird:

Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Ziffer 3.8 Satz 2)
Aufsichtsrat und Vorstand sind entgegen der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit der die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung nicht verbessert werden können.

Individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge (Ziffer 4.2.4 Satz 2)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses individualisiert offen zu legen. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Mai 2006 hat jedoch gemäß § 286 Abs. 5 HGB in der Fassung durch das VorstOG mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen, dass eine individualisierte Offenlegung unterbleiben soll. Dieser Beschluss ist für Vorstand und Aufsichtsrat bindend. Der Empfehlung wird daher nicht entsprochen.

Offenlegung der Vorstandsvergütung im Vergütungsbericht (Ziffer 4.2.5)
Vorstand und Aufsichtsrat werden der Empfehlung über die Offenlegung der Vorstandsvergütung in einem Vergütungsbericht nur soweit entsprechen, wie dies nicht im Widerspruch zum Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2006 über das Unterlassen der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung steht.

Aufsichtsratsausschüsse (Ziffer 5.3.2)
Nach der gegenwärtigen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen möglich. Ein Personalausschuss ist eingerichtet. Die Bildung darüber hinausgehender Ausschüsse, insbesondere eines Prüfungsausschusses, erscheint bei einem sechsköpfigen Aufsichtsrat überdimensioniert.

Aufsichtsratsvergütung (Ziffer 5.4.7 Abs. 2)
Die Ergänzung der Aufsichtsratsvergütung um eine „erfolgsorientierte Vergütung“ erscheint insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats problematisch und insgesamt nicht sinnvoll.

Directors’ Dealings (Ziffer 6.6 Abs. 2)
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht die PIRONET NDH AG den Aktien- und Derivatebesitz der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, sobald dieser eine der Meldeschwellen des § 21 Abs. 1 WpHG erreicht, übersteigt und unterschreitet.

Frist für Veröffentlichung von Zwischenberichten (Ziffer 7.1.2 Satz 3)
Die einschlägigen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften sehen für die Veröffentlichung entsprechender Berichte eine Frist von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes vor. Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Vermeidung erhöhten Verwaltungsaufwands für ausreichend, Zwischenberichte innerhalb dieser Zwei-Monats-Fristen zu veröffentlichen.

Seit Abgabe der letztjährigen Entsprechenserklärung nach § 161 AktG im Dezember 2005 hat die PIRONET NDH AG den am 20. Juli 2005 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodexfassung vom 2. Juni 2005) mit Ausnahme der Ziffern 3.8 Satz 2, 4.2.4 Satz 2, 5.3.2, 5.4.7 Abs. 2, 6.6 Abs. 2 sowie 7.1.2 Satz 3 entsprochen.

Den am 24. Juli 2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodexfassung vom 12. Juni 2006) hat die PIRONET NDH AG seit dem Tage der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mit Ausnahme der vorstehend genannten Ziffern sowie Ziffer 4.2.5 (soweit die Empfehlung eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung betrifft) entsprochen.

Köln, im Dezember 2006

Der Vorstand Der Aufsichtsrat