Erklärung des Aufsichtsrates und des Vorstandes der PIRONET NDH AG nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex
Aufsichtsrat und Vorstand der PIRONET NDH AG erklären hiermit gemäß § 161 Satz 1 AktG, dass den vom Bundesjustizministerium im amtlichen elektronischen Bundesanzeiger am 20. Juli 2007 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Kodexfassung vom 14. Juni 2007) mit Ausnahme der folgenden Empfehlungen entsprochen wird:
Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Ziffer 3.8 Satz 3)
Aufsichtsrat und Vorstand sind entgegen der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit der die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung nicht verbessert werden können.
Offenlegung der Vorstandsvergütung im Vergütungsbericht (Ziffer 4.2.5)
Vorstand und Aufsichtsrat werden der Empfehlung über die Offenlegung der Vorstandsvergütung in einem Vergütungsbericht nur soweit entsprechen, wie dies nicht im Widerspruch zum Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2006 über das Unterlassen der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung steht.
Nominierungsausschuss (Ziffer 5.3.3)
Nach der gegenwärtigen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen möglich. Ein Personal- sowie seit Dezember 2007 auch ein Prüfungsausschuss sind eingerichtet. Die Bildung eines Nominierungsausschusses erscheint dem Aufsichtsrat angesichts seiner lediglich sechs Mitglieder jedoch nicht erforderlich.
Aufsichtsratsvergütung (Ziffer 5.4.7 Abs. 2)
Die Ergänzung der Aufsichtsratsvergütung um eine „erfolgsorientierte Vergütung“ erscheint insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats problematisch und insgesamt nicht sinnvoll.
Directors’ Dealings (Ziffer 6.6 Abs. 1)
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht die PIRONET NDH AG den Aktien- und Derivatebesitz der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, sobald dieser eine der Meldeschwellen des § 21 Abs. 1 WpHG erreicht, übersteigt und unterschreitet.
Frist für Veröffentlichung von Zwischenberichten (Ziffer 7.1.2 Satz 3)
Die einschlägigen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften sehen für die Veröffentlichung entsprechender Berichte eine Frist von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes vor. Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Vermeidung erhöhten Verwaltungsaufwands für ausreichend, Zwischenberichte innerhalb dieser Zwei-Monats-Fristen zu veröffentlichen.
Seit Abgabe der letztjährigen Entsprechenserklärung nach § 161 AktG im Dezember 2006 hat die PIRONET NDH AG den am 24. Juli 2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodexfassung vom 12. Juni 2005) mit Ausnahme der Ziffern 3.8 Satz 2, 4.2.4 Satz 2, 5.3.2, 5.4.7 Abs. 2, 6.6 Abs. 2 sowie 7.1.2 Satz 3 entsprochen.
Den am 20. Juli 2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodexfassung vom 14. Juni 2007) hat die PIRONET NDH AG seit dem Tage der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mit Ausnahme der vorstehend im Einzelnen erläuterten Ziffern sowie - bis zum 12. Dezember 2007 - Ziffer 5.3.2 entsprochen.
Köln, im Dezember 2007
Der Vorstand & Aufsichtsrat